Sonderanträge zur Bewerbung
Ein Sonderantrag ist ein Antrag, der zusätzlich zum Zulassungsantrag im Rahmen der Online-Bewerbung gestellt werden kann, um bei der Studienplatzvergabe bevorzugt berücksichtigt zu werden.
Ein Sonderantrag kann erfolgreich sein, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Nicht jeder Grund, der als relevant angesehen wird, wird jedoch bei der Studienplatzvergabe als "Sonderfall" anerkannt.
Es ist erforderlich, dem Sonderantrag geeignete Nachweise beizufügen.
Bitte beachten, dass es einen gesonderten Hinweis der Fakultät Gestaltung zum Härtefallantrag gibt.
Ein Härtefall gemäß der Hochschulzulassungsverordnung (HZVO) liegt nur vor, wenn in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers so schwerwiegende gesundheitliche, soziale oder familiäre Gründe vorliegen, dass es auch unter besonders strengen Maßstäben nicht zumutbar ist, auch nur ein Semester auf die Zulassung zu warten.
Dem Antrag auf Anerkennung als Härtefall muss eine ausführliche Begründung mit geeigneten Nachweisen (z. B. ein ärztliches Attest) beigefügt werden. Finanzielle Umstände, die eine sofortige Aufnahme des Studiums erfordern, sowie die Krankheit oder Pflegebedürftigkeit eines Elternteils oder sonstiger Verwandter begründen in der Regel keinen Härtefallantrag.
Unter die Vorwegauswahl fallen Bewerberinnen und Bewerber, die einen Dienst gemäß der Hochschulzulassungsverordnung (HZVO) abgeleistet haben und unmittelbar vor oder während der oben genannten Tätigkeit im entsprechenden Studiengang an der jeweiligen Hochschule zugelassen wurden (bitte eine Kopie des Zulassungsbescheides beifügen). Die Vorwegauswahl gilt nur bis zum zweiten Vergabeverfahren, das nach dem Ende des Dienstes durchgeführt wird.
Ein im öffentlichen Interesse zu berücksichtigender oder fördernder Personenkreis gemäß der Hochschulzulassungsverordnung (HZVO) liegt vor bei Bewerberinnen und Bewerbern, die
a) aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einem auf Bundesebene gebildeten A-, B- oder C-Kader eines Bundesfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes an die Trainingsmöglichkeiten am Studienort gebunden sind, (Spitzensportler*innen)
b) soziale Pflichten am Wohnort wahrnehmen, deren Erfüllung im besonderen öffentlichen Interesse liegt, insbesondere Tätigkeiten in herausgehobener Funktion in einer Einrichtung des Katastrophenschutzes oder Zivilschutzes; Bestellung zum Bewährungshelfer, Vormund, Betreuer oder Pfleger im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches; Bestellung zur Pflegeperson, zum Erziehungsbeistand oder Betreuungshelfer im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes; Ausübung eines Mandats in einer kommunalen Vertretungskörperschaft, deren Wahrnehmung bei Zulassung an einem anderen als dem gewünschten Studienort nicht möglich wäre.
In der Wartezeitquote erfolgt die Vergabe der Studienplätze in zulassungsbeschränkten Studiengängen ausschließlich nach der Anzahl der Wartesemester. Bewerberinnen und Bewerber können durch einen Antrag auf Nachteilsausgleich „beeinträchtigungsbezogene, nicht selbst zu vertretende Umstände“ geltend machen, die zu einer Verzögerung beim Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung geführt haben. Können sie die Auswirkungen beeinträchtigungsbedingter Umstände auf die Wartezeit belegen, nehmen sie mit der „korrigierten“ längeren Wartezeit am Vergabeverfahren teil.
Der Nachweis der Auswirkungen auf die Schullaufbahn kann durch Kopien der Schulzeugnisse erbracht werden. Zusätzlich müssen Bewerberinnen und Bewerber eine Bescheinigung der Schule über die Gründe und die Dauer der Verzögerung beim Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung (z. B. Wiederholung eines Schuljahres aufgrund eines mehrmonatigen Klinikaufenthalts oder aufgrund zu hoher krankheitsbedingter Fehlzeiten) beifügen. Weitere geeignete Nachweise sollten ebenfalls eingereicht werden.
Die Teilnahme an einem Schüleraustausch oder einem Auslandsschuljahr stellt keine Begründung dar.