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Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen zur Einreise

Zum Studium in Deutschland benötigen ausländische Studierende eine Aufenthaltserlaubnis. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis muss grundsätzlich bereits vor der Einreise nach Deutschland in Form einer Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Heimatland beantragt werden.

Informationen des Auswärtigen Amts zur Beantragung des Studentenvisums

Zur Ausstellung eines Einreisevisums ist bei der deutschen Auslandsvertretung im Heimatland der Zulassungsbescheid der Hochschule Pforzheim (ggf. auch eine Bescheinigung über die erfolgte Bewerbung an Hochschule Pforzheim) notwendig. Ebenfalls ist ein Nachweis über die Finanzierung der Studien- und Lebenshaltungskosten in Deutschland vorzulegen (siehe nachstehend). Im Falle von spezifischen Fragen zur Beantragung eines Einreisevisums wenden Sie sich bitte direkt an die Deutsche Auslandsvertretung (Deutsche Botschaft, Deutsches Konsulat) in Ihrem Heimatland. Alle Informationen zu den Auslandsvertretungen finden sich unter http://www.auswaertiges-amt.de
Staatsangehörige der Europäischen Union, der EFTA-Staaten (Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein) sowie Staatsbürger/innen aus Australien, Israel, Honduras, Japan, Kanada, Monaco, Neuseeland, San Marino, Schweiz, Südkorea und USA können zunächst ohne Aufenthaltserlaubnis nach Deutschland einreisen. Studierende aus diesen Ländern (ausgenommen EU) müssen jedoch nach ihrer Ankunft in Pforzheim eine Aufenthaltserlaubnis (Studentenvisum!!!) bei der örtlichen Ausländerbehörde beantragen.

In manchen Ländern (z.B. China) sind zusätzlich APS-Vorprüfungsverfahren zur Überprüfung der Echtheit der Dokumente notwendig, bevor ein Visum ausgestellt werden kann.

 

 

Bei der Beantragung des Studentenvisums bei der deutschen Botschaft / Konsulat ist nachzuweisen, dass die Finanzierung des Studiums in Deutschland sichergestellt ist. Der Finanzierungsnachweis soll belegen, dass Sie für die Zeitdauer des Studiums in Deutschland (insbesondere das erste Studienjahr) genügend Geld zur Verfügung haben und während Ihres Aufenthaltes keine Sozialleistungen des Aufnahmestaats in Anspruch werden nehmen müssen. Studierende und Studienbewerber aus Drittstaaten müssen nachweisen, dass sie monatlich i.d.R. mindestens 934 Euro, also 11.208 Euro pro Jahr zur Verfügung haben. Bei Nachweis einer Unterkunft, deren Miet- und Nebenkosten geringer sind als 224 Euro (Betrag nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 BAföG), mindert sich der nachzuweisende Betrag entsprechend. Von einigen Ausländerbehörden kann auch ein höherer Betrag verlangt werden.

Der Finanzierungsnachweis kann erbracht werden durch:

a) Verpflichtungserklärung der Eltern: 
Das ist eine schriftliche Erklärung der Eltern über die finanzielle Unterstützung Ihres Nachkommen mit 934 Euro monatlich für mindestens ein Jahr oder länger. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind bei der Botschaft darzulegen, d.h. entsprechende Belege zu Einkommens- und/oder Vermögensverhältnis der Eltern (z.B. Gehaltsnachweise der letzten 3 Monate, aktueller Banknachweis etc.) müssen vorgelegt und durch die deutsche Botschaft / Konsulat in Ihrem Heimatland beglaubigt sein.

b) Verpflichtungserklärung eines Dritten: 
Eine Verpflichtungserklärung gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung, dass jemand für Ihre Lebenshaltungskosten aufkommen wird. Die Verpflichtungserklärung ist bei der Visumsantragstellung in Ihrem Heimatland und der Einreise vorzulegen. Nach einer erfolgreichen Einreise muss die Verpflichtungserklärung bei der Ausländerbehörde abgegeben werden.

Häufig wird der Finanzierungsnachweis durch die Einzahlung einer bestimmten Geldsumme auf ein Sparbuch/Sperrkonto nachgewiesen. Bei der Visumsbeantragung muss das Original oder eine beglaubigte Kopie des Sparbuchs-/-Kontos vorliegen. Das Geld muss nach der Einreise auf ein Sparbuch/ -konto einer deutschen Bank überwiesen werden. Das Sparbuch wird oftmals mit einem Vermerk versehen, der die Summe, die vom Konto abgehoben werden kann, beschränkt.


c) Stipendium: 
Falls Sie ein Stipendium aus deutschen öffentlichen Mitteln, einer in Deutschland anerkannten Förderorganisation, ein Stipendium aus den öffentlichen Mitteln des Herkunftslandes erhalten oder das Auswärtige Amt, der Deutsche Akademische Austauschdienst oder eine sonstige deutsche stipendiengebende Organisation die Vermittlung an eine deutsche Hochschule übernommen hat, müssen Sie eine Stipendienbescheinigung mit Angabe der Höhe und der Dauer des Stipendiums vorlegen.
Bitte beachten Sie, dass nicht jede der gerade genannten Finanzierungsmöglichkeiten in allen Ländern akzeptiert wird.

 

Die nachfolgenden Informationen gelten nur für Personen, die eine Aufenthaltsbewilligung für die Bundesrepublik Deutschland haben, auf die also der § 28 Ausländergesetz (AuslG) Anwendung findet. Ausländische Studierende, die eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung besitzen, benötigen keine besondere Arbeitserlaubnis.
Der § 28.5.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz (AuslG-VwV) regelt die Ausübung einer Erwerbstätigkeit neben dem Studium (= Nebentätigkeit) in der Bundesrepublik Deutschland. Es kann nur eine unselbstständige Arbeit aufgenommen werden, d.h. dass Sie nicht als Unternehmer agieren dürfen, sondern von jemandem beschäftigt werden müssen. Diese unselbstständige Arbeit darf 4 Monate im Kalenderjahr (01.01. bis 31.12.) nicht übersteigen.

Wenn die Arbeitsaufnahme für 4 Monate pro Kalenderjahr gestattet ist, ist dies im Pass vermerkt. Für diese Tage benötigt man keine Arbeitserlaubnis. Die 4 Monate arbeitserlaubnisfreie Beschäftigung können auf 120 einzelne Tage verteilt werden. Mit Weisung vom 25.09.2002 hat das Bundesarbeitsministerium mitgeteilt, dass auch eine Aufteilung der arbeitserlaubnisfreien Beschäftigung auf 240 halbe Tage möglich ist. Als halber Tag gilt dabei eine Beschäftigung von weniger als 4 Stunden.

Den Nachweis, dass er/sie sich noch innerhalb der 120 ganzen bzw. der 240 halben Tage bewegt, ist vom Studierenden selbst zu erbringen. Notieren Sie sich deshalb jedes Arbeitsverhältnis mit Angabe des Datums (Beginn und Ende), der Beschäftigungsdauer und des Arbeitgebers, damit Sie bei einer Kontrolle beweisen können, dass Sie für die gerade von Ihnen ausgeübte Arbeit tatsächlich keine Arbeitserlaubnis brauchen.

Grundsätzlich darf die ausgeübte Beschäftigung den Zweck der Aufenthaltsbewilligung (z.B. Studium, Deutschkurs, Studienkolleg) nicht beeinträchtigen oder die Aufenthaltsdauer verlängern. Unabhängig davon, ob Sie Ihrer Beschäftigung ohne Arbeitserlaubnis oder mit Arbeitserlaubnis nachgehen, müssen Sie eine Lohnsteuerkarte beim Arbeitgeber vorlegen, damit dieser die Steuern und Sozialabgaben abführen kann! Die Lohnsteuerkarte kann beim ortansässigen Finanzamt beantragt werden.

 

Studienfachwechsel

Bei Studierenden, die eine Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken besitzen, wird der Zweck des Aufenthaltes grundsätzlich durch die Fachrichtung (Studiengang und ggf. Studienfächer) bestimmt (§ 28.5.2.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz).
Bei einer Änderung der Fachrichtung (= Fachwechsel) liegt grundsätzlich und immer ein Wechsel des Aufenthaltszweckes vor.
Ein Studiengang- oder Studienfachwechsel innerhalb der ersten 18 Monate nach Beginn des Fachstudiums ist erlaubt, obwohl ein Wechsel des Aufenthaltszweckes vorliegt.
Ein Studiengang- oder Studienfachwechsel zu einem späteren Zeitpunkt muss von der Ausländerbehörde genehmigt werden. Die Ausländerbehörde wird die Genehmigung nur dann erteilen, wenn die bisherigen Studienleistungen auf den neuen Studiengang angerechnet werden können und sich die Gesamtstudiendauer um nicht mehr als 18 Monate verlängert. Dazu ist eine Bescheinigung der Hochschule erforderlich.
Die Genehmigung der Ausländerbehörde ist auch dann Voraussetzung, wenn der Wechsel im gleichen Studiengang zwischen verschiedenen Hochschularten – z.B. Wechsel von einer Fachhochschule zur Universität – vorgenommen wird.

Aufenthalt in Deutschland VOR Studienbeginn

Studieninteressenten können ein Visum erhalten, um die deutsche Sprache zu erlernen und/oder sich auf das Studium vorzubereiten. Der Status dieses Visums nennt sich "Studienbewerber" und kann für maximal ein Jahr gewährt werden. Um ein Visum als Studienbewerber zu erhalten müssen ähnliche Voraussetzungen erfüllt werden wie für ein Studentenvisum. Studienbewerber sind nicht berechtigt einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Auch die Möglichkeit 120 Tage im Jahr zu arbeiten ist bei diesen Visum nicht eingeschlossen.

Aufenthalt in Deutschland NACH Beendigung des Studiums

Nachdem sie ihren Abschluss gemacht haben, dürfen ausländische Absolventen bis zu 18 Monate in Deutschland bleiben (zum Beispiel um eine Arbeitsstelle zu finden). Während dieser Orientierungsphase ist es möglich, ungebrenzt einer Beschäftigung nachzugehen.