Elternzeit
Wann habe ich einen Anspruch auf Elternzeit?
Zurück zum FAQ Prüfungsfragen
Sie müssen Ihr Studium und die Betreuung Ihrer Kinder miteinander vereinbaren? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Urlaubssemester einlegen und gleichwohl an Veranstaltungen und Prüfungen teilnehmen. Außerdem können Sie auf ein individuell geplantes Teilzeitstudium umsteigen.
Sie haben nach § 38 StuPO in den ersten drei Lebensjahren Ihres Kindes (und in besonders begründeten Fällen auch darüber hinaus) Anspruch auf Elternzeit. Während der Schwangerschaft und im Rahmen der Elternzeit können Studierende während eines Urlaubssemesters nach Maßgabe einer verbindlichen Studienvereinbarung an Lehrveranstaltungen teilnehmen, Studien- und Prüfungsleistungen, insbesondere einzelne Prüfungsleistungen zu bereits in vorangegangenen Semestern besuchten Lehrveranstaltungen, erbringen und Hochschuleinrichtungen nutzen.
Sie können auch ohne Urlaubssemester ein Teilzeitstudium betreiben. In jedem Fall müssen Sie jedoch einen Antrag auf Elternzeit stellen.
Zusätzlich müssen Sie noch einen Antrag auf Genehmigung einer verbindlichen Studienvereinbarung stellen, d.h. Sie müssen sich darüber klar werden, wie Sie Ihr Studium zum Abschluss bringen möchten. Dazu sollten Sie einen entsprechenden Plan erstellen, den Sie mit Ihrer Studiendekanin/Ihrem Studiendekan oder Ihrer Mentorin/Ihrem Mentor besprechen und der durch den Prüfungsausschuss der Fakultät genehmigt werden muss. Während der Elternzeit haben Sie bis zu zwei Mal einen Anspruch auf Genehmigung eines Antrags auf Änderung der verbindlichen Studienvereinbarung. Wenn als Grund die Wahrnehmung von Familienpflichten vorgetragen und glaubhaft gemacht wird, kann die Studienvereinbarung auch öfter abgeändert werden.
In der Fakultät Wirtschaft und Recht wenden Sie sich in jedem Fall zur Beratung an die Mitarbeiterinnen des Student Services, Beantragen Sie allein ein Urlaubssemester, geben Sie einen entsprechenden Antrag im Studentensekretariat ab. Der Elternzeitantrag mit Teilzeitstudium ist zusammen mit dem Antrag auf Genehmigung einer verbindlichen Studienvereinbarung bei dem für Sie zuständigen Mitglied des Prüfungsausschusses der Fakultät abzugeben. Werden in einer verbindlichen Studienvereinbarung Urlaubssemester eingeplant, sind diese Urlaubssemester zusätzlich zur Genehmigung der verbindlichen Studienvereinbarung durch den Prüfungsausschuss der Fakultät separat beim Studentensekretariat zu beantragen. Als Nachweise sind dem Antrag auf Elternzeit bzw. dem Antrag auf Urlaubssemester folgende Unterlagen beizufügen:
- Geburtsurkunde des Kindes
- Erklärung der/des Studierenden nach § 38 Abs. 1 StuPO: "Hiermit erkläre ich, dass das Kind [Name des Kindes] in meinem Haushalt in [Anschrift] lebt, mir die Personensorge zusteht und ich selbst das Kind betreue und erziehe. [Ort, Datum, Unterschrift]"
- Bescheid der Kindergeldkasse über die Zahlung von Kindergeld für das Kind
- Entwurf der verbindlichen Studienvereinbarung
Vorgaben für die Ausgestaltung der verbindlichen Studienvereinbarung:
Formale Aspekte:
- Liegen die Voraussetzungen für eine verbindliche Studienvereinbarung vor (Nachweise Elternzeit s.o.)?
- Werden alle Prüfungen berücksichtigt?
- Liegt die Prüfungsberechtigung für den zweiten Studienabschnitt/das Hauptstudium (voraussichtlich) zu dem von der/dem Studierenden für die betreffenden Prüfungen angesetzten Zeitpunkt vor? Infos siehe hier.
- Liegen zu Beginn des praktischen Studiensemesters die diesbezüglichen Voraussetzungen vor ? Muss das Praxissemester evtl. verschoben werden?
Infos siehe hier.
Inhaltliche Ausgestaltung:
- Ist der logische Studienaufbau berücksichtigt (z.B. Mathe i.d.R. vor OR)?
- Sind die Ziele (bei gehöriger Anstrengung des Studierenden) realistisch?
- Bei der Bemessung der Prüfungslast ist zu beachten:
Studierende im Rahmen der Elternzeit (§ 37 Abs. 3 d) i.V.m. § 38 StuPO) haben einen Rechtsanspruch auf ein selbst bestimmtes Teilzeitstudium. Die beratenden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer können bei wenig sinnvollen Prüfungsabfolgen o. dgl. natürlich auf eine Änderung hinwirken.
Verbindliche Studienvereinbarung
Antrag auf Elternzeit
Informationen zu weitergehenden Fragen außerhalb der Studien- und
Prüfungsordnung finden Sie hier.
Zurück zum Seitenanfang
Zurück zum FAQ Prüfungsfragen
weitere Links