HS PF

Behinderung/chronische Erkrankung

Wenn Studierende aufgrund ihrer Behinderung oder auf Grund einer chronischen Erkrankung (=Erkrankung, die länger als 6 Monate andauert) außer Stande sind, ihr Studium entsprechend dem regelmäßigen Studienverlauf zu gestalten, gesteht ihnen das Gesetz ausnahmsweise längere Studienzeiten zu. Dieses kann Anlass für eine verbindliche Studienvereinbarung (vSV) sein.

Studierende, die eine vSV wegen Behinderung/chronischer Erkrankung abschließen wollen, müssen den Nachweis erbringen, dass ihr Studium infolge der Behinderung/chronischer Erkrankung verzögert wird. Behinderte legen i.d.R. einen gültigen Behindertenausweis und ein ärztliches Gutachten vor, welches ausführt, wie sich die Behinderung auf das Studium auswirkt und wie viel mehr Zeit für das Studium die bzw. der Behinderte im Vergleich zu nicht behinderten Studierenden wird aufwenden müssen.

Bei chronischen Erkrankungen sind entsprechende ärztliche Atteste vorzulegen, die fundierte Aussagen dazu enthalten müssen, dass es sich um eine chronische Erkrankung handelt und wie viel Zeit der / die Betroffene genau aufgrund der Erkrankung verliert, also wie viele ECTS bewältigt werden können; zum Vergleich: bei gesunden Studierenden wird von einem Regelstudienfortschritt im Umfang von 30 ECTS im Semester ausgegangen. In Zweifelsfällen muss zusätzlich eine Stellungnahme eines von der Hochschule benannten ärztlichen Gutachters oder eines Gesundheitsamtes vorgelegt werden.

Bitte wenden Sie sich zur Beratung an die für Sie zuständige Studierendenberatung. Sie müssen eine Tabelle ausfüllen, in der Sie einerseits bisher bereits abgeleistete und nicht planmäßig erledigten Prüfungsleistungen eintragen (Studienfortschritt: Ist-Zustand) und andererseits Ihren weiteren Studienverlauf planen (Welche Prüfung werde ich wann erledigen?). Nach Beratung und Absprache mit Student-Services besprechen Sie diese Planung fachlich-inhaltlich mit Ihrer Studiendekanin/Ihrem Studiendekan. Die Prüfungslast kann allerdings nur insoweit reduziert werden, als nachgewiesen ist, dass eine behinderungsbedingte Verzögerung des Studiums besteht. Den Antrag auf die vSV geben Sie bei dem für Sie zuständigen Mitglied des Prüfungsausschusses persönlich ab. Im Anschluss an die Entscheidung des Prüfungsausschuss erhalten Sie schriftlich Nachricht.

Wenn Ihre Behinderung oder chronische Erkrankung das Ablegen einer Prüfungsleistung in der nach der Studien- und Prüfungsordnung vorgesehenen Zeit oder Art unmöglich macht, kann ggf. auf der Grundlage ärztlicher Atteste eine die Behinderung  bzw. chronische Erkrankung berücksichtigende Sonderregelung gefunden werden. Studierende der Fakultäten Technik sowie Wirtschaft und Recht wenden sich diesbezüglich an den jeweiligen Vorsitzenden des Prüfungsausschusses der Fakultät. Bitte vereinbaren Sie zuvor einen Termin bei der jeweiligen Studierendenberatung. Zum Beratungstermin sollte ein Antrag (siehe unten bei "Downloads") sowie ein fachärztliches Attest mitgebracht werden. Ein Antrag auf Sonderregelungen ist unverzüglich nach Prüfungsanmeldung zu beantragen. Ab Beginn der Klausurzeit werden entsprechende Anträge nur in Ausnahmefällen akzeptiert. In der Regel werden Sie dann von der Hochschule aufgefordert werden, ein zusätzliches amtsärztliches Attest vorzulegen.

Bitte beachten Sie, dass solche Sonderregelungen tatsächlich nur bei länger andauernden Erkrankungen (=länger als 6 Monate und damit chronisch) möglich sind. Akute Erkrankungen kurz vor der Prüfungsphase (z.B. eine Verletzung der Schreibhand) fallen hier nicht darunter, weil es möglich ist, dass Sie die Prüfungsleistungen ein Semester später unter normalen Bedingungen nachholen können. Bei akuten Erkrankungen ist von einer Prüfungsunfähigkeit auszugehen, die Sie entsprechend den Regeln der Stempelregelung nachweisen müssen.