Prüferwechsel in den Fächern der Allgemeinen BWL
Für die betriebswirtschaftlichen Fächer mit Ausnahme der Speziellen BWL (Wahlpflichtfach B) und des Management- Seminars gibt es seit etlichen Jahren eine Prüferzuordnung für die erste Prüfung.
Aus verschiedenen Gründen müssen wir leider die Prüferzuordnung streng handhaben, was insb. bedeutet, dass Genehmigungen nur noch in absoluten Härtefällen erfolgen können, und dass insbesondere
- Stundenplanüberschneidungen bei geschobenen Klausuren
- außerplanmäßig organisierte Auslandsaufenthalte, Urlaubs – oder Praxissemester
- Arbeitsverhältnisse außerhalb der Hochschule
nicht mehr als Grund für die Genehmigung von Prüferwechseln in den BWL – Fächern anerkannt werden.
Bei Versäumen und Vorziehen einer Klausur gilt – nach wie vor - jeweils der Prüfer als fest zugeordnet, der in Ihrem Studiengang in dem Semester den Kurs abhält, in dem die Klausur planmäßig zu absolvieren wäre.
Anträge, die nach den ersten beiden Vorlesungswochen bei mir eingegangen sind sowie Anmeldungen zum Kolloquium nach der dritten Vorlesungswoche führen zu einer Ablehnung ihres Antrags.
Anträge per E-Mail senden Sie bitte an: stefan.foschiani@hs-pforzheim.de
(Download: Antrag auf Prüferwechsel in den BWL - Fächern).
Besonders zu vermerken ist, dass eine nachträgliche Genehmigung eines Prüferwechselantrags, d.h. nach der Teilnahme an einer Prüfung bei einem Prüfer, der Ihnen nicht zugeordnet war, unter gar keinen Umständen genehmigt und als Versuch, die Prüfungsordnung zu umgehen, gewertet wird.
Bitte orientieren Sie sich daher zukünftig bei Ihrer Stundenplanung gerade für die BWL - Fächer konsequent an den speziell für Ihre Studiengänge geplanten Vorlesungsterminen.
Hinweis zum Fach Unternehmensführung:
Alle Studierenden, die nicht International Business bzw. International Marketing studieren, sind in diesem Fach einem Prüfer in einer deutschsprachigen Veranstaltung verbindlich zugeordnet. Sie können jedoch stattdessen für die parallel im Rahmen des ISP-Programms angebotene englischsprachige Veranstaltung optieren. Die Prüferzuordnung wird - ohne Antrag - insoweit aufgehoben.