Informationen zu Studiengebühren
FAQ zu Studiengebühren und Rückmeldung
Seit dem Sommersemester 2007 werden in Baden-Württemberg allgemeine Studiengebühren in Höhe von 500 € pro Semester erhoben. Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen:
Wer bezahlt Studiengebühren?
Studierende der grundständigen Studiengänge (Diplom-, Bachelorstudiengänge) und der konsekutiven Masterstudiengänge. Für die nicht-konsekutiven Masterstudiengänge (an der Hochschule Pforzheim: International Management, Human Resources Management and Consulting, Auditing and Taxation) gelten abweichende Regelungen für Studiengebühren.
Zu welchem Zeitpunkt muss die Studiengebühr bezahlt werden?
Die Studiengebühr wird bei der Immatrikulation und zum jeweiligen Rückmeldezeitpunkt fällig.
Gibt es Ausnahmen von der Zahlungspflicht?
Von der Gebührenpflicht ausgenommen sind
- Zeiten der Beurlaubung, sofern der Beurlaubungsantrag vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurde,
- praktische Studiensemester
- Auslandssemester; gilt nicht für ein integriertes Auslandsstudium (Studierende, welche die vorgeschriebenen 2 Auslandssemester des Studienganges BW/International Marketing absolvieren oder Studierende des Studienganges BW/International Business, die einen Doppelabschluss anstreben)
Von der Gebührenpflicht weiterhin ausgenommen sind alle ausländischen Studierenden, die im Rahmen von Austauschprogrammen und/oder bestehenden oder in Vorbereitung befindenden Partnerschaftsabkommen einen Teil Ihres Studiums in Pforzheim absolvieren. Ebenfalls befreit von den Gebühren sind alle ausländischen Studierenden, deren Aufenthalt in Pforzheim durch staatliche deutsche oder ausländische Stipendien- oder sonstige Förderprogramme unterstützt wird.
Erhalten Studierende erst nach Beginn der Vorlesungszeit von einem Umstand Kenntnis, der zu einer Beurlaubung berechtigt, ist die Gebühr anteilmäßig zu erlassen.
Von der Gebührenpflicht können Studierende auf Antrag befreit werden,
- die ein Kind pflegen und erziehen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- die zwei oder mehr Geschwister haben, von denen zwei keine Befreiung nach dieser Vorschrift (nach der ab Sommersemester 2009 geltenden Geschwisterregelung in Baden-Württemberg) in Anspruch nehmen oder genommen haben; wurde ein Studierender für weniger als sechs Semester nach dieser Vorschrift befreit, kann die verbleibende Semesterzahl von einem anderen Geschwister in Anspruch genommen werden,
- bei denen sich eine Behinderung im Sinne des § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) erheblich studienerschwerend auswirkt.
- die laut § 6 Abs. 1 Satz 3 LHGebG eine weit überdurchschnittliche Begabung aufweisen oder im Studium herausragende Leistungen erbringen. (Ab dem Sommersemester 2008 werden Studierende, die ein Stipendium von einem der elf vom Bundesministerium für Bildung und Forschung unterstützten Begabtenförderungswerke (www.begabte.de) erhalten, für den entsprechenden Zeitraum (Bewilligung des Stipendiums) von der Studiengebühr befreit. Studierende, die ein Stipendium von anderer Stelle erhalten, können im Einzelfall nach Befürwortung durch den Stipendiatenbeauftragten der Hochschule befreit werden. Der Antrag auf Befreiung ist unter Vorlage einer Kopie des Bewilligungsbescheids für das Stipendium im Studentensekretariat einzureichen.)
Die Zentrale Studiengebührenkommission hat am 1.4.2009 entschieden:
Ab sofort sind auch Stipendiaten der Meyer-Stiftung von den Studiengebühren befreit. Bei den Stipendiaten der Meyer-Stiftung wird eine sehr strenge Prüfung der Voraussetzungen durchgeführt, insbes. auch der finanziellen Verhältnisse. Es wird daher entschieden, die Stipendiaten grundsätzlich denen der o.g. Stipendiaten eines der elf Begabtenförderungswerke gleichzustellen.
Anträge auf Gebührenbefreiung sollen von neu zugelassenen Studenten bei der Immatrikulation, von bereits immatrikulierten Studenten bis zum Beginn der jeweiligen Rückmeldefrist gestellt werden. Die Anträge müssen spätestens vor Beginn der Vorlesungszeit vorliegen. Bitte verwenden Sie dafür die Formulare auf den Seiten des Studentensekretariats.
Welche Finanzierungsmöglichkeiten gibt es?
Studierende haben gegenüber der landeseigenen L-Bank unabhängig von der Wahl des Studienfaches einen Anspruch auf ein zinsgünstiges Darlehen zur Finanzierung der Studiengebühren. Der Anspruch auf ein Darlehen ist nicht von einer Einkommens- oder Vermögensprüfung abhängig. Es muss auch keine Sicherheit erbracht werden.
Einen Anspruch auf einen Kredit der L-Bank haben
- Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes
- Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- Familienangehörige eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die das Recht auf Aufenthalt genießen
- heimatlose Ausländer
- Ausländer oder Staatenlose, die ihre Hochschulzugangsberechtigung in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben
Einen Anspruch hat nicht, wer bei Aufnahme eines Erststudiums das 40. Lebensjahr vollendet hat. Das Darlehen wird für die Dauer der Regelstudienzeit des aktuellen Studienganges plus vier Semestern gewährt. Darlehensanträge finden Sie auf der Homepage der L-Bank.
Hinweis: Auch private Bankinstitute bieten zwischenzeitlich Studiengebührenkredite an. Informieren können Sie sich hierüber bei Interesse direkt bei den Kreditinstituten.
Rückzahlungsmodalitäten für ein Darlehen bei der L-Bank?
- Bei einem Darlehen der L-Bank beginnt die Rückzahlung zwei Jahre nach Ende des Studiums. Die Raten liegen je nach Einkommen bei 50 bis 150 €.
- Höhere Raten oder eine Rückzahlung in einem Betrag sind möglich.
- Bei niedrigen Einkommen kann die Rückzahlung ausgesetzt werden.
- Bei dauerhaften Zahlungsschwierigkeiten - etwa aufgrund längerer Arbeitslosigkeit - kann die Darlehensschuld auf Antrag ganz erlassen werden.
- Bei Bafög-Empfängern wird die gesamte Darlehensschuld aus Bafög und Studiengebühren auf 15.000 € begrenzt.
Hinweis: die hier genannten Rückzahlungsmodalitäten beziehen sich nur auf Darlehen der L-Bank. Verträge mit privaten Banken können hiervon abweichen.
Welche Kosten fallen zusätzlich zu den Studiengebühren an?
Zusätzlich zu den Studiengebühren sind der Beitrag für das Studentenwerk und der Verwaltungskostenbeitrag zu bezahlen.
Weitergehende Informationen
Weitere Informationen des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg finden Sie im Internet unter www.studiengebuehren-bw.de.
Die gesetzliche Grundlage für die Einführung von Studiengebühren ab dem Sommersemester 2007 in Baden-Württemberg ergibt sich aus dem Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG).
Rückmeldung
Bitte beachten Sie, dass die Zahlung der durch den Gebührenbescheid festgesetzten Studiengebühr in Höhe von 500 € zuzüglich des Studentenwerksbeitrages und des Verwaltungskostenbeitrages Voraussetzung für die Fortsetzung Ihres Studiums (Rückmeldung) sind.
Bei Studierenden, welche sich in das praktische Studiensemester rückmelden, wird der Gesamtbetrag automatisch um 500 € verringert.
Sie erhalten Ihre Studienbescheinigungen erst, nachdem der Gesamtbetrag bei der Hochschule Pforzheim eingegangen ist.
Sofern Sie für die Bezahlung der Studiengebühren ein Darlehen der L-Bank in Anspruch nehmen, gilt abweichend für die Rückmeldung folgendes Verfahren:
Sie erhalten Ihre Studienbescheinigungen, wenn
- der Hochschule Pforzheim Ihr Kreditantrag an die L-Bank vorliegt,
- Ihre Kreditberechtigung durch einen durch die Hochschule Pforzheim erstellten Feststellungsbescheid festgestellt wurde und
- der Semesterbeitrag (Studentenwerksbeitrag und Verwaltungskostenbeitrag) bei der Hochschule Pforzheim eingegangen ist.
Formulare auf den Seiten des Studentensekretariats
- Downloads
- 01 Informationen des Studiensekretariats zum Thema Studiengebühren (56 kB)
- 02 Antrag auf Erlass eines Feststellungsbescheides (15 kB)
- 03 Antrag auf Befreiung von der Studiengebühr (56 kB)
- 04 Antrag auf Rückerstattung der Studiengebühr (14 kB)
- 05 Antrag auf Rückerstattung eines Teilbetrages der Studiengebühr (21 kB)