Häufig gestellte Fragen zur Studien- und Prüfungsordnung 

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T
  • Täuschung:
    Was ist die Folge einer Täuschung?
    Folge einer Täuschung ist, dass die betreffende Prüfungsleistung als nicht bestanden (5.0) bewertet wird. In gravierenden Fällen kann zudem eine Exmatrikulation vorgenommen werden. Wird die Täuschung zunächst nicht erkannt, kann dieses noch Jahre nach Aushändigung des Abschlusszeugnisses zur Folge haben, dass das Zeugnis nebst Bachelor-/ Master-/Diplomurkunde eingezogen wird. Die Hochschule nutzt mittlerweile entsprechende Software, mit der Plagiate leichter entdeckt werden können. Es sind auch rückwirkende Stichproben vorgesehen.
  • Thesis: Welche Termine muss ich bei der Thesis beachten?
    siehe Abschlussarbeit
     
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U
  • Urlaubssemester:
    Was muss ich hierzu wissen?

    Den Antrag und entsprechende Hinweise zu diesem Thema finden Sie hier.
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V
  • Verlust des Prüfungsanspruchs:
    Kann ich BWL (oder das jeweils studierte Fach) weiterstudieren, wenn ich den Prüfungsanspruch aufgrund einer Studienzeitüberschreitung oder wegen mehrfachen Nichtbestehens verloren habe?
     
    Informieren Sie sich hier
  • Vorläufige Zulassung:
    Was ist eine vorläufige Zulassung, und was muss ich dabei beachten?
    Wenn Sie einen ablehnenden Bescheid (z.B. zum Drittversuch) erhalten und Widerspruch einlegen, können Sie auch gleich einen Antrag auf vorläufige Zulassung stellen. Dann kann Ihnen die Rückmeldung gestattet werden, um an den noch ausstehenden Prüfungen teilzunehmen. Ohne die Entscheidung vorwegzunehmen, kann damit das Verfahren verkürzt bzw. Ihre Prognose verbessert werden (vgl. hierzu auch den Musterbrief unter dem Stichwort Widerspruchseinlegung). Bitte beachten Sie, dass das Durchführen eines Widerspruchsverfahrens für Sie Kosten verursachen kann.
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W
  • Widerspruch
    Welche Kosten kommen auf mich bei einem Widerspruch zu?

    Muss ich bei der Widerspruchseinlegung eine Form wahren?
    An wen kann ich mich bei Fragen zum Thema Widerspruchsverfahren wenden?

    Nähere Informationen finden Sie hier
  • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
    Ich habe meinen Antrag auf Studienzeitverlängerung und Genehmigung eines Drittversuchs nicht innerhalb von drei Wochen nach Vorlesungsbeginn gestellt oder eine andere Frist versäumt?
    Was muss ich nun tun?
    Werde ich nun exmatrikuliert?
    Nähere Informationen finden Sie hier

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  • Kein Eintrag vorhanden
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  • Kein Eintrag vorhanden
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Verantwortlich:
Prof. Dr. Tobias Brönneke, Tiefenbronner Str. 65, 75175 Pforzheim, rechtsamt@hs-pforzheim.de