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- Anmeldung zur Prüfung:
Was muss ich bei der Anmeldung zur Prüfung beachten?
Die Prüfungsanmeldung ist erforderlich für sämtliche Prüfungsleistungen, also nicht nur für Klausurarbeiten, sondern auch für Labor- und Projektarbeiten, Hausarbeiten und unbenotete Prüfungsleistungen. Die Prüfungsanmeldung erfolgt grundsätzlich online, unabhängig davon, ob für einzelne Prüfungsleistungen auch eine Anmeldung beim Prüfer erforderlich ist (z.B. bei Seminaren). Studierende im Praxissemester (max. drei Prüfungsleistungen!) können die Funktion der online-Anmeldung nicht nutzen.
Alle Studierenden, die Prüfungsleistungen nicht online anmelden können, müssen jede Prüfungsleistung unter Angabe von Matrikelnummer, Studiengang und der StuPO-identischen Bezeichnung des Faches schriftlich mitteilen.
Fragen zur Online-Prüfungsanmeldung richten Sie bitte per E-Mail . Bzgl. der Prüferwahl/Prüferzuordnung sind die aktuellen Aushänge an den Fachbereichssekretariaten und diese Hinweise zu beachten.
- Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen:
Wie funktioniert das?
Die Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen, die Sie in anderen Studiengängen, evtl. an anderen Hochschulen erbracht haben, erfolgt nach eigenen Regelungen, je nachdem, ob Sie die Studienleistungen an unserer Hochschule in einem anderen Studiengang, an einer anderen deutschen Hochschule oder an einer ausländischen Hochschule erbracht haben.
Bitte beachten Sie die hierfür geltende Sechswochenfrist und ferner, dass für solche Prüfungsleistungen vor dem Auslandsaufenthalt ein Learning Agreement abgeschlossen werden muss. Nähere Informationen finden Sie hier.
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- Bachelorthesis:
Welche Termine muss ich bei der Bachelorthesis beachten?
siehe Abschlussarbeit
- Behinderung:
Was muss ich beachten?
Wenn Studierende aufgrund ihrer Behinderung außer Stande sind, ihr Studium entsprechend dem regelmäßigen Studienverlauf zu gestalten, gesteht ihnen das Gesetz ausnahmsweise längere Studienzeiten zu. Dieses kann Anlass für eine verbindliche Studienvereinbarung (vSV) sein. Zu den erforderlichen Nachweisen und dem Verfahren finden Sie hier nähere Informationen.
- Beratung:
Wer ist zuständig?
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- Diplomarbeit
Welche Termine muss ich bei der Diplomarbeit beachten?
siehe Abschlussarbeit
- Drittversuch:
Wann bekomme ich einen Drittversuch?
Wer ist mein Ansprechpartner?
Für jede Prüfung haben Sie zwei Versuche. Ein Drittversuch bedarf der Genehmigung, wobei im Genehmigungsverfahren in der Regel eine obligatorische Studienfachberatung erforderlich wird. Nähere Informationen finden Sie hier.
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- Elternzeit:
Wann habe ich einen Anspruch auf Elternzeit, und was muss ich beachten?
Studierende mit Kindern können unter bestimmten Voraussetzungen ein Urlaubssemester einlegen und gleichwohl an Veranstaltungen und Prüfungen teilnehmen. Außerdem können Sie auf ein individuell geplantes Teilzeitstudium umsteigen. Nähere Informationen finden Sie hier.
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- Fast Track
Was versteht man darunter und wie funktioniert das ?
Näheres erfahren Sie hier.
- Fristen:
Welche Fristen gibt es, und welche Bedeutung kommt ihnen zu?
Es gibt unterschiedliche Fristen. Manche stehen im Gesetz oder der Studien- und Prüfungsordnung, andere werden von der Hochschule gesetzt. Einige der wichtigsten prüfungsrechtlich relevanten Fristen sind:
- Anmeldung zu den Prüfungen: Mitte Mai bzw. Mitte November. Die genauen Termine entnehmen Sie bitte den aktuellen Aushängen sowie hier.
- Rechtsmittelfristen (gegen Bescheide): wird in der Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt (regelmäßig ein Monat)
- Fristen für Anträge auf Genehmigung eines Drittversuches bzw. einer Studienzeitverlängerung: drei Wochen ab Vorlesungsbeginn (Ausschlussfrist)
- Fristen für die Anrechnung von Prüfungsleistungen aus einem vorherigen Studium bzw. von anderen Hochschulen: 6 Wochen ab Vorlesungsbeginn des Semesters, in dem die Zulassung erfolgte
- Abschlussarbeit (Bachelorthesis, Masterthesis, Diplomarbeit) siehe hier
- Mündliche Abschlussprüfung: siehe hier (unterschiedlich in W&R und Technik)
Halten Sie diese Fristen unbedingt ein. Wenn Sie die Fristen verpassen, drohen Ihnen z.T. gravierende Folgen, etwa dass Ihre Anträge gar nicht mehr bearbeitet werden dürfen. Nach § 32 VwVfG ist bei den gesetzlichen Ausschlussfristen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter bestimmten Bedingungen möglich. Am besten ist, Sie reagieren gleich, wenn Sie ein Problem haben, und warten nicht so lange, bis Sie ein Fristenproblem bekommen! Schnelles Handeln lohnt sich: Sie wissen frühzeitig im Semester, ob Sie noch eine Chance haben, und können sich auf Klausuren vorbereiten.
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- Job:
Was muss ich beachten, wenn ich neben dem Studium jobben will?
Grundsätzlich ist die Zulassung zum Studium zu versagen, wenn Sie sich nicht uneingeschränkt Ihrem Studium widmen können. Eine parallele berufliche Tätigkeit neben dem Studium ist gemäß § 60 Abs. 2 Nr. 4 LHG nur dann gestattet, wenn Sie auf Aufforderung nachweisen, dass Sie zeitlich die Möglichkeit haben, sich dem Studium uneingeschränkt zu widmen, insbesondere die erforderlichen Lehrveranstaltungen zu besuchen und das Studium innerhalb der Regelstudienzeiten erfolgreich beenden zu können.
Bei einer durchschnittlichen Arbeitsstelle werden ca. 1500 Stunden im Jahr, bei einer höher angesiedelten Arbeitsstelle ca. 2100 Stunden im Jahr aufgewendet. Von den Studierenden wird ein Arbeitsaufwand von ca. 1800 Stunden im Jahr erwartet. Dementsprechend bleiben ca. 200-300 Stunden für einen möglichen Job übrig.
Die Konzentration auf Ihr Studium sollte höchste Priorität genießen. Selbstverständlich unterstützen wir es sehr, wenn sich Studierende in Studentischen Initiativen engagieren, aber Ihr Studium darf auch darunter nicht leiden.
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- Klausur:
Allgemeine Informationen zu Regeln und Abläufen in Klausuren erhalten Sie hier:
Merkblatt zu Klausuren für Studierende
- Klausureinsicht:
An wen muss ich mich wenden, um meine Klausur einzusehen, und worauf muss ich achten?
Grundsätzlich ist hierfür der Prüfer bzw. die Prüferin zuständig. Bitte beachten Sie dabei die gesetzten Termine und Fristen. Die Anmeldung erfolgt ab sofort nur noch online. Wenn Sie sich hier eingeloggt haben, können Sie in der ersten Vorlesungswoche die Prüfer kennzeichnen, zu denen Sie in die Klausureinsicht möchten.
- Krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit (§ 35 Abs. 3 StuPO)
Informationen zur Stempelregelung und das Attestformular finden Sie hier:
Prüfungen - Stempelregelung und Attest
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Verantwortlich:
Prof. Dr. Tobias Brönneke, Tiefenbronner Str. 65, 75175 Pforzheim, rechtsamt@hs-pforzheim.de