Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand
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Für die meisten Anträge gelten gesetzliche Ausschlussfristen .
Erfolgt ein Antrag nicht fristgerecht so ist er unzulässig und abzuweisen. Etwas anderes gilt nur, wenn bei Ihnen die Voraussetzungen des § 32 VwVfG vorliegen. In diesem Fall wird Ihnen eine Widereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, und über Ihren Antrag kann inhaltlich entschieden werden.
Die Voraussetzungen hierfür sind:
- Sie müssen ohne Verschulden verhindert gewesen sein, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Hierbei ist das Verschulden des Vertreters dem Vertretenen zuzurechnen.
- Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen.
- Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen.
- Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen.
- Zeitliche Grenze ist ein Jahr seit dem Ende der versäumten Frist (Ausnahme: höhere Gewalt).
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