Widerspruch
Informationen zum Verfahren
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Auf dieser Seite erhalten Sie Antworten auf folgende Fragen zum Thema Widerspruch:
Widerspruchsbescheid - Kosten bei Ablehnung des Widerspruchs:
Welche Kosten kommen auf mich bei einem Widerspruch zu?
Nach § 80 Abs. 1 S. 3 LVwVfG hat der Widerspruchsführer die Kosten des erfolglosen Widerspruchsverfahrens zu tragen. Je nach Bearbeitungsaufwand liegt die Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens von 40 bis 300 Euro. Die Regelgebühr beträgt 95 Euro.
Bei Rücknahme des Widerspruchs (bevor ein Bescheid ergangen ist) fallen Gebühren in Höhe von 10 bis 175 Euro an, wenn mit der sachlichen Bearbeitung bereits begonnen wurde und der/die Studierende ein Mitverschulden zu vertreten hat. Die Regelgebühr beträgt 55 Euro. (Formulierungshilfe: "…nehme ich meinem Widerspruch vom (Datum) gegen den Bescheid der Hochschule vom (Datum) zurück.").
Es ist möglich, dass Sie innerhalb des ersten Monats nach Vorlesungsbeginn die Studiengebühren zurückerstattet bekommen, sofern Sie sich mit sofortiger Wirkung exmatrikulieren (Formulierungshilfe: "…nehme ich meinem Widerspruch vom (Datum) gegen den Bescheid der Hochschule vom (Datum) zurück und beantrage die Exmatrikulation mit sofortiger Wirkung.").
Nähere Informationen zur Erstattung der Studiengebühren finden Sie hier
Bei Fragen hinsichtlich der Studiengebührenerstattung wenden Sie sich bitte an das Studentensekretariat.
Widerspruchseinlegung:
Muss ich bei der Widerspruchseinlegung eine Form wahren?
Ja! Ein Widerspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift bei der Hochschule eingereicht werden (§ 70 VwGO). Ein Widerspruch per E-Mail reicht also nicht aus! Der Widerspruch kann im Prüfungsamt abgegeben werden bzw. ist an dieses zu adressieren. Wenn Sie den Widerspruch zur Niederschrift einreichen möchten, nehmen Sie bitte per E-Mail mit dem Rechtsamt Kontakt auf.
Widerspruch - Formular
Widerspruchsverfahren:
An wen kann ich mich bei Fragen zum Thema Widerspruchsverfahren wenden?
Bei Fragen zum Widerspruchsverfahren wenden Sie sich bitte per E-Mail an das Rechtsamt und geben dabei Ihre Matrikelnummer und Ihre Telefonnummer an. Die Beratung durch das Rechtsamt erfolgt dann schnellstmöglich, aber in der Regel mit vorheriger Terminvergabe.
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