Studienzeitverlängerung
Notwendigkeit, Antrag und Zuständigkeit
Zurück zum FAQ Prüfungsfragen
Im Folgenden können Sie sich zum Thema Studienzeitverlängerung über
informieren.
- Notwendigkeit einer Studienzeitverlängerung:
Die Studienzeiten sind in § 35 StuPO geregelt:
Nach Abs. 1 müssen die Leistungsnachweise des ersten Studienabschnitts des Bachelorstudiums einschließlich etwaiger Wiederholungsprüfungen spätestens zwei Studiensemester nach dem im Besonderen Teil der Studien- und Prüfungsordnung festgelegten Zeitpunkt erbracht werden.
Nach Abs. 2 sind die Leistungsnachweise des zweiten Studienabschnitts des Bachelorstudiums und die Leistungsnachweise des Masterstudiums einschließlich etwaiger Wiederholungsprüfungen spätestens drei Studiensemester nach dem im Besonderen Teil der Studien- und Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung festgelegten Zeitpunkt zu erbringen.
Haben Sie das nicht geschafft, dann muss die Hochschule Sie wegen Studienzeitüberschreitung exmatrikulieren. Dieses gilt nur dann nicht, wenn Sie eine ordentliche Entschuldigung für jeden nicht angetretenen Klausurtermin vorlegen können, d.h. die Fristüberschreitung nicht zu vertreten haben. Lediglich im Praxissemester gelten Sie als entschuldigt, da Sie maximal drei Prüfungsleistungen schreiben dürfen, aber nicht müssen.
An die vorzulegenden ärztlichen Atteste werden eine Reihe von Anforderungen gestellt; insbesondere eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht nicht aus! Außerdem kommt für Nachweise aller Art die "Stempelregelung" zum Zuge. Erläuterungen zur "Stempelregelung" und ein Attestformular finden Sie hier.
- Antrag:
Geben Sie bitte Anträge auf Studienzeitverlängerungen und/oder Drittversuche innerhalb von drei Wochen nach Vorlesungsbeginn persönlich mit allen erforderlichen Unterlagen (insbesondere gestempelten Attesten) beim StudiCenter ab. Sofern Sie (auch) einen Antrag auf Studienzeitverlängerung stellen, vereinbaren Sie bitte parallel einen Termin mit dem für Sie zuständigen Mitglied des Prüfungsausschusses der Fakultät.
Bsp. für den ersten Studienabschnitt:
A studiert BWL (Bachelor) und tritt im ersten Semester die Prüfung in Buchführung nicht an. Im zweiten und dritten Semester fällt er durch diese Prüfung durch. Daher benötigt A im vierten Semester für Buchführung nicht nur einen Drittversuch, sondern auch eine Studienzeitverlängerung.
Bsp. für das Hauptstudium:
B studiert BWL im zweiten Studienabschnitt (Bachelor) und tritt im vierten Semester - trotz Prüfungsberechtigung – die BWL-Prüfung nicht an. Er erledigt in diesem Semester noch Altlasten aus dem ersten Studienabschnitt, darf aber Prüfungsleistungen des zweiten Studienabschnittes schreiben.
Da er VWL II auch im zehnten Semester noch nicht abgelegt hat, benötigt er für das elfte Semester eine Studienzeitverlängerung.
Antrag auf Drittversuch und/oder Studienzeitverlängerung
- Zuständigkeit
Müssen Sie Anträge auf Studienzeitverlängerung stellen, ist das für Sie zuständige Mitglied des Prüfungsausschusses der Fakultät zuständig. Wer das in Ihrem Fall genau ist, können Sie in folgendem Dokument abrufen:
Antragstellung/Ansprechpartner Drittversuch und/oder Studienzeitverlängerung
Zurück zum Seitenanfang
Zurück zum FAQ Prüfungsfragen