Schieben
Mit welchen Konsequenzen muß ich rechnen ?
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Zum Thema "Schieben" finden Sie auf dieser Seite Antworten auf folgende Fragen:
a) Muss ich Prüfungen immer im vorgesehenen Fachsemester schreiben, oder kann ich ausnahmsweise auch einmal eine Prüfung schieben?
b) Kann ich Prüfungen nicht einfach in das Praxissemester schieben?
a) Muss ich Prüfungen immer im vorgesehenen Fachsemester schreiben, oder kann ich ausnahmsweise auch einmal eine Prüfung schieben?
Die Verantwortung für das rechtzeitige Erledigen der Prüfungen liegt bei Ihnen. Wenn Sie Prüfungen schieben (=unentschuldigtes Nichtantreten der Klausur), hat dieses eine Reihe von Negativfolgen:
Im ersten Studienabschnitt verlieren Sie die Möglichkeit des Drittversuchs. (Nach zweimaligem Nichtbestehen werden Sie exmatrikuliert. Der Grund liegt darin, dass Ihnen der baden-württembergische Gesetzgeber für das Erledigen der Prüfungen einschließlich der Wiederholungsprüfungen nur zwei Semester über den Regelzeitpunkt hinaus zubilligt. Das „geschobene“ Semester ist also endgültig „verbraucht“!)
Im zweiten Studienabschnitt verschlechtert sich durch das Schieben Ihre Prognose. Die Genehmigung von Drittversuchen wird umso unwahrscheinlicher, je mehr Sie hinter dem Regelstudienverlauf herhinken.
In manchen Fächern verlieren Sie durch das Schieben die Möglichkeit der Prüferwahl.
Wenn Sie die gesetzliche Höchststudiendauer erreicht haben (im ersten Studienabschnitt zwei Semester nach dem regulären Prüfungstermin), werden Sie exmatrikuliert.
Fazit:
Ein Schieben ist also außerordentlich riskant! Wenn Ihr Studium aus irgendwelchen Gründen droht, in eine Schieflage zu geraten, sprechen Sie Ihre Studiendekanin/Ihren Studiendekan oder Ihre Mentorin/Ihren Mentor an, um vielleicht doch noch einen Weg zum erfolgreichen Studienabschluss zu finden. Studierende der Fakultät für Wirtschaft und Recht beachten bitte das Angebot der Stelle Students Services. Warten Sie aber nicht, bis schon alles zu spät ist! Wie im späteren Berufsleben können frühzeitig erkannte Probleme oft noch gelöst werden.
b) Kann ich Prüfungen nicht einfach in das Praxissemester schieben?
Die Prüfungen müssen nach § 35 Abs. 1 S. 3 StuPO spätestens zwei Semester nach dem regulären Prüfungssemester erbracht sein, wobei nach Abs. 4 das Praxissemester nicht mitzählt. Wenn Sie die Prüfung (einschließlich evtl. Wiederholungsversuche) bis zu diesem Termin nicht geschafft haben, haben Sie die Studienhöchstdauer überschritten, was zur Exmatrikulation führt. Eine Verlängerung der Studienzeit ist nur möglich, wenn Sie für jeden versäumten Termin eine Entschuldigung vorlegen, die unbedingt die in der StuPO vorgeschriebene Form einhalten muss. Nach § 7 Abs. 5 StuPO können im Praxissemester maximal drei Prüfungen erbracht werden.
Beispiel Bachelorstudiengang:
S studiert Betriebswirtschaft (Bachelor). Im zweiten Semester (dem letzten des ersten Studienabschnitts) tritt er die Prüfung in „Unternehmensbesteuerung“ nicht an und hat auch keine ordentliche Entschuldigung. Zu den Terminen im dritten und vierten Semester tritt er nicht an, hat jedoch jeweils eine ordentliche Entschuldigung. S benötigt eine Studienzeitverlängerung. Zu Beginn des fünften Semesters muss er einen Antrag auf Studienzeitverlängerung stellen. Dieser wird ihm aber nicht genehmigt, da er für den ersten möglichen Prüfungstermin im zweiten Semester keine ordentliche Entschuldigung vorweisen kann. Das an sich im fünften Semester liegende Praxissemester kann ihm nicht weiterhelfen, weil bereits im vierten Semester eine Verschiebung des Praxissemesters veranlasst wurde, da zu Beginn des vierten Semesters noch eine Prüfung des zweiten Fachsemesters offen stand (vgl. § 7 Abs. 11 StuPO), d.h. S kann seine Prüfung nicht einfach in das Praxissemester schieben.
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