Drittversuch 

Wann bekomme ich einen Drittversuch? 

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Für jede Prüfung haben Sie zwei Versuche. Ein Drittversuch bedarf der Genehmigung, wobei im Genehmigungsverfahren in der Regel eine obligatorische Studienfachberatung erforderlich wird.

Im Folgenden informieren wir Sie darüber

und 

Voraussetzung für die Genehmigung von Drittversuchen (§ 34 Abs. 2 - 4 StuPO):

  • Die Thesis und das Praxissemester können nur einmal wiederholt werden; ein Drittversuch hierfür kann nicht genehmigt werden (§ 34 Abs. 4 StuPO).
  • Im Übrigen stehen jedem Studierenden pro Studienabschnitt zwei „freie“ Drittversuche zu (§ 34 Abs. 2 StuPO). Voraussetzung hierfür ist ein Nachweis über die Teilnahme an der obligatorischen Studienfachberatung (§§ 34 Abs. 2 S. 2, 36 StuPO).
  • Weitere Drittversuche sind in der Regel nicht  genehmigungsfähig. Allein ein Nachweis über die Teilnahme an der obligatorischen Studienfachberatung reicht in diesem Fall nicht aus. Vielmehr kann ein weiterer Drittversuch ausnahmsweise nur dann genehmigt werden, wenn zusätzlich eine positive Studienprognose gestellt werden kann Ob ein solcher Ausnahmefall bei Ihnen vorliegen könnte, erfragen Sie bitte im persönlichen Beratungsgespräch bei dem für Sie zuständigen Ansprechpartner. Diesen finden Sie hier.

Drittversuche sind unmittelbar im Folgesemester nach dem Zweitversuch zu erbringen! (§ 34 Abs. 6 StuPO)

Ansprechpartner:

Studierende der Fakultät für Gestaltung wenden sich bitte innerhalb von drei Wochen nach Vorlesungsbeginn zunächst an das Prüfungsamt Gestaltung.

Für Studierende der Fakultät für Technik gilt folgendes:

  • Geben Sie bitte Anträge auf Genehmigung von Drittversuchen innerhalb von drei Wochen nach Vorlesungsbeginn persönlich beim Prüfungsamt ab.
    Die Bescheinigung über die durchgeführte obligatorische Studienfachberatung fügen Sie dem Antrag auf Genehmigung des Drittversuches möglichst bei; nur wenn Sie beim Studiendekan innerhalb der Dreiwochenfrist keinen Termin erhalten haben, können Sie diese Bescheinigung ggf. noch kurzfristig nachreichen.
  • Beachten Sie bitte, dass Sie den Drittversuchsantrag dann mit einem Antrag zur Studienzeitverlängerung verbinden müssen, wenn Sie den Drittversuch (oder ein anderes Fach) nicht in der zulässigen Studienhöchstdauer erfolgreich bestanden haben (nähere Informationen dazu finden Sie hier.) Auch hier gilt die Dreiwochenfrist nach Beginn der Vorlesungszeit. Geben Sie Studienzeitverlängerungsanträge zusammen mit erforderlichen Drittversuchsanträgen persönlich beim Prüfungsamt samt aller erforderlichen Unterlagen ab (insbesondere gestempelte Atteste) und vereinbaren Sie bitte parallel einen Termin mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses der Fakultät Technik, Herrn Prof. Dr. Wupperfeld. Seine Kolloquiumszeiten finden Sie hier.

Für Studierende der Fakultät für Wirtschaft und Recht gilt folgendes:

  • Für Studierende der Fakultät Wirtschaft und Recht ist bei Anträgen auf Genehmigung von Drittversuchen eine Anmeldung zu einer Informationsveranstaltung zur Erstellung einer Studienablaufprognose erforderlich. Informieren Sie sich hier über die Einzelheiten. Die Termine dazu entnehmen Sie der Student-Services-Seite. Bitte beachten Sie, dass eine solche Studienablaufprognose immer zuerst von den für Sie zuständigen Mitarbeiterinnen des Student Services geprüft werden muss, bevor ein Termin beim Studiendekan möglich ist. Wie diese Vorab-Prüfung konkret abläuft, erfahren Sie in den Informationsveranstaltungen.
  • Den Antrag auf Genehmigung des Drittversuches reichen Sie innerhalb von drei Wochen nach Vorlesungsbeginn direkt beim Prüfungsamt ein. Fügen Sie dem Antrag möglichst gleich die Bescheinigung über die durchgeführte Studienfachberatung bei; nur wenn Sie beim Studiendekan innerhalb der Dreiwochenfrist keinen Termin erhalten haben, können Sie diese Bescheinigung ggf. noch kurzfristig nachreichen
  • Beachten Sie bitte, dass Sie den Drittversuchsantrag dann mit einem Antrag zur Studienzeitverlängerung verbinden müssen, wenn Sie den Drittversuch (oder ein anderes Fach) nicht in der zulässigen Studienhöchstdauer erfolgreich bestanden haben (nähere Informationen dazu finden Sie hier.) Auch hier gilt die Dreiwochenfrist nach Beginn der Vorlesungszeit. Geben Sie Studienzeitverlängerungsanträge zusammen mit erforderlichen Drittversuchsanträgen persönlich beim Prüfungsamt samt aller erforderlichen Unterlagen ab (insbesondere gestempelte Atteste) und vereinbaren Sie bitte parallel einen Termin mit dem für Sie zuständigen Mitglied des Prüfungsausschusses der Fakultät. Die Kolloquiumszeiten Ihres Ansprechpartners finden Sie hier.

    Antragstellung/Ansprechpartner Drittversuch und/oder Studienzeitverlängerung
    Antrag auf Drittversuch und/oder Studienzeitverlängerung
    Bescheinigung und Protokoll der obligatorischen Studienfachberatung

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