Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen 

Wie funktioniert das für welche Studierendengruppe? 

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In anderen Studiengängen und ggf. an anderen Hochschulen erbrachte Studienzeiten und Prüfungsleistungen werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist.
Studienzeiten und Prüfungsleistungen sind gleichwertig, wenn sie in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der Hochschule Pforzheim im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen.
Der Antrag ist einmalig mit einer Ausschlussfrist von sechs Wochen nach Vorlesungsbeginn des Semesters zu stellen, in dem die Zulassung erfolgte bzw. nach dem Sie aus dem Auslandssemester nach Pforzheim zurückgekehrt sind. Benötigen Sie aus von Ihnen nicht zu vertretenden Gründen mehr Zeit, um die erforderlichen Unterlagen zusammenzustellen und die erforderlichen Unterschriften einzuholen, beantragen Sie bitte VOR Ablauf der Sechs-Wochen frist formlos per Mail an pruefungsamt@hs-pforzheim eine Nachfrist.

Im Einzelnen ist zu unterscheiden, ob Sie

anerkennen lassen wollen.

Prüfungsleistungen im Ausland

Studierende der Fakultät für Wirtschaft und Recht finden alle erforderlichen Informationen zum Auslandsstudium einschließlich des vorangehenden Learning-Agreements und der anschließenden Anerkennung im Auslandshandbuch der Fakultät. Dieses ist mitsamt den erforderlichen Unterlagen auf der Auslandsplattform der Fakultät abrufbar.

Studierende der Fakultät für Gestaltung und Studierende der Fakultät für Technik beachten folgendes: Der Auslandsaufenthalt wird mittels eines Learning Agreement geplant. Das rechtzeitig vor dem Auslandsaufenthalt abzuschließende Learning-Agreement ist Voraussetzung dafür, dass Leistungen anerkannt werden.

Bei bestimmten Programmen (z.B. beim Erasmus-Programm) muss das Learning-Agreement vom akademischen Auslandsamt unterschrieben werden. Im Übrigen gibt es für Sie sowohl für den Abschluss des Learning-Agreements vor dem Auslandsaufenthalt, als auch für die Anerkennungen nach dem Auslandsaufenthalt im Hinblick auf Anerkennungen folgende Ansprechpartner:

  • Sind für eine ausländische Hochschule in Pforzheim Hochschulbeauftragte bestellt, so wenden Sie sich zu allererst an diese Hochschulbeauftragten (eine Liste finden Sie hier).
  • Soweit für eine Hochschule keine Hochschulbeauftragten bestellt sind oder der Hochschulbeauftragte Sie dazu auffordert, wenden Sie sich bei Fächern, die einem studienübergreifenden Fachgebiet zugeordnet sind, an die jeweiligen Prüfungsausschussvorsitzenden der studiengebietsübergreifenden Fachgebiete (Fächerauflistung: hier).
  • In jedem Fall wenden Sie sich zusätzlich an den/die Studiendekan/in Ihres Studienganges (in seiner/ihrer Funktion als Prüfungsausschussvorsitzende/r des Studienganges).

Damit wir nach dem Auslandsaufenthalt die Anerkennung mit ihrer Unterschrift vorbereiten können, bringen Sie bitte mit: 

  • das „Learning Agreement“
  • das Formular für die Anerkennung von im Ausland erbrachten Studien-/Prüfungsleistungen
  • das Zeugnis/„Transcript of Records“ der Partnerhochschule
  • Beschreibungen („Course Descriptions“) der belegten Kurse, die Informationen über den Inhalt, die Credits, und die Prüfungsart enthalten
  • auf Wunsch des Hochschulbeauftragten weitere Unterlagen zur Vorlesung bzw. zum Seminar, etwa die Aufzeichnungen oder Seminararbeiten

Das „Formular für die Anerkennung von im Ausland erbrachten Studien-/Prüfungsleistungen“ und das „Learning Agreement“ reichen Sie mit allen Unterschriften beim Prüfungsamt ein, das dann die Anerkennungen abschließend vornimmt. Bitte beachten Sie dabei die oben genannte 6-Wochen-Frist!

Für die Zeit während des Auslandsaufenthalts ist ein in Deutschland residierender Zustellungsbevollmächtigter zu nennen, der berechtigt ist, Bescheide und offizielle Mitteilungen der Hochschule entgegen zu nehmen. Um keine gravierenden Nachteile zu erleiden (z.B. Versäumnis von Widerspruchsfristen) füllen Sie das hier downoladbare Formular aus und geben es im Studentensekretariat ab.

 

Studiengangwechsel

a)    Automatische Anrechnung der Fächer bei Studiengangwechsel und Drittversuchen:

Bei Studiengangwechslern werden eine Reihe von Fächer, die für den neuen Studiengang anrechenbar sind, automatisch („von Amts wegen“) vom Prüfungsamt als Leistung eingetragen, die für den neuen Studiengang erbracht wurden. Das bedeutet aber auch, dass für diese Fächer bereits Prüfungsversuche „verbraucht“ wurden (siehe Stichwort „Drittversuch“). Dementsprechend wird die Zulassung zum neuen Studiengang ggf. unter dem Vorbehalt erteilt, dass keine gleichwertige Prüfungsleistung aus dem alten Studiengang endgültig nicht bestanden ist. Maßgeblich dafür, ob ein Fach im Hinblick auf die Drittversuchsbegrenzung anrechenbar ist, gibt der ZPA-Beschluss vom 14.03.2007 Auskunft; in Zweifelsfällen erfragen Sie dies beim Prüfungsamt.

b)    Zuständigkeiten für Anrechnungen im Übrigen

Soweit Fächer nicht automatisch durch das Prüfungsamt anerkannt werden, ist zu klären, ob das Fach einem bestimmten studiengangübergreifenden Fachgebiet angehört. In diesen Fällen entscheidet der Prüfungsausschussvorsitzende des studiengangübergreifenden Fachgebietes, der in der Regel mit dem Leiter des Fachgebiets identisch ist. Eine Auflistung dieser Fächer finden Sie hier.

Wenn für das Fach keinem studiengangübergreifenden Fachgebiet angehört, so ist der Prüfungsausschussvorsitzende des jeweiligen Studienganges, dem der Student angehört, zur Anerkennung zuständig. Dies wird in der Regel der Studiendekan des Faches sein.

c)    6-Wochen-Frist

Der Antrag auf Anerkennung ist mit einer Ausschlussfrist von sechs Wochen nach Vorlesungsbeginn des Semesters zu stellen, in dem die Zulassung erfolgte.

Hochschulwechsel

a)    Zuständigkeiten

Es ist zu klären, ob das Fach einem bestimmten studiengangübergreifenden Fachgebiet angehört. In diesen Fällen entscheidet der Prüfungsausschussvorsitzende des studiengangübergreifenden Fachgebietes, der in der Regel mit dem Leiter des Fachgebiets identisch ist. Eine Auflistung dieser Fächer finden Sie hier.

Wenn das Fach keinem studiengangübergreifenden Fachgebiet angehört, so ist der Prüfungsausschussvorsitzende des jeweiligen Studienganges, dem der Student angehört, für die Anerkennung zuständig. Dies wird in der Regel der Studiendekan des Faches sein.

b)    Erforderliche Unterlagen

Bitte bringen Sie zur Anerkennung folgende Unterlagen mit:

  • ein ausgefülltes Antragsformular (im Prüfungsamt erhältlich)
  • einen Nachweis über den besuchten Kurs und die absolvierten ECTS („Credits“) sowie SWS (Semesterwochenstunden)
  • einen Nachweis über die Kursinhalte des besuchten Kurses (Kursbeschreibung aus dem offiziellen Kurskatalog; sofern es ein solches nicht gibt: mindestens die Gliederung)
  • einen Nachweis über die Dauer der absolvierten Prüfung und deren Note
  • weitere Unterlagen auf Anforderung des Prüfungsausschussvorsitzenden; hilfreich kann es insbesondere sein, wenn Sie gleich ihre eigenen Aufzeichnungen aus dem absolvierten Kurs mitbringen

c)    6-Wochen-Frist

Der Antrag auf Anerkennung ist mit einer Ausschlussfrist von sechs Wochen nach Vorlesungsbeginn des Semesters zu stellen, in dem die Zulassung erfolgte.

 

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