Berufsausbildung? Studienkosten sind Werbekosten 

18.09.2009 

Studienkosten können als Werbungskosten gelten gemacht werden! Voraussetzung: Der Studierende muss vorab eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, so der Bundesfinanzhof in einem am Donnerstag, 17. September 2009, veröffentlichten Urteil. „Ein Vorteil für viele Studierende“, bilanzierte Professor Dr. Martin Erhardt, Rektor der Hochschule Pforzheim.

 

Bisher galt ein Studium, das nach einer beruflichen Ausbildung aufgenommen wurde, als Erststudium. Ergebnis: Es konnte nur mit einem Sonderausgabenabzug von maximal 4.000 Euro gelten gemacht werden. Dieser Gesetzesauslegung widerspricht das jetzt veröffentlichte Urteil. Für eine zweite Ausbildung – egal ob Studium oder Berufsausbildung – dürften generell Werbungskosten abgezogen werden (VI R 14/07).

 

Über die Kosten von Erststudium bzw. der Erstausbildung ist mit dem jetzt vorliegenden Urteil noch keine Entscheidung gefallen.